Computerspiele und Jugendschutz
Wer prüft wie welche Spiele?
Übersicht
Technische Prüfung
Der Prüfprozess selbst beginnt mit der technischen Prüfung des Datenträgers und den weiteren eingereichten Unterlagen. Überprüft wird zum einen, ob der Datenträger überhaupt "funktioniert" – dies ist bei 140 Anbietern aus 22 Ländern nicht immer der Fall. Ein oder zwei Spiellevel werden dazu angespielt, um sicher zu stellen, dass das Spiel läuft und um sicher zu stellen, dass das Spiel im Hinblick auf die jugendschutzrelevanten Inhalte soweit vollständig ist, dass eine Alterseinstufung vorgenommen werden kann.
Weiterhin wird kontrolliert, ob die zur Vorbereitung des Titels erforderlichen schriftlichen Unterlagen beigefügt sind: Lösungshilfen, Handbücher, Begleittexte für die Verpackung etc. Ist dies nicht der Fall, wird der Kontakt zu dem Anbieter erneut aufgenommen und Material angefordert.
Spieltester
Der zweite Schritt ist die Übergabe des Spieles einschließlich aller Unterlagen an einen Tester. Diese Spieltester übernehmen in diesem Verfahren eine besondere Rolle ein, denn sie bereiten den Titel für die Prüfsitzung mit den Gutachtern vor. Sie spielen das Spiel komplett durch und speichern die Spielstände bzw. Spielszenen, die aus der Sicht des Jugendschutzes entscheidungsrelevant sind und die sie den Gutachtern vorführen wollen.
Den Spieltestern kommt aufgrund der Tatsache, dass die gesamte Sichtung eines Spieles durch ein Gremium zeitlich nicht zu bewältigen ist (für manche Spiele können 50 – 60 Stunden Spieldauer veranschlagt werden) und daher ausgewählte Spielelemente präsentiert werden, eine besondere Verantwortung zu, der sie gerecht werden müssen. Eine lange Schulungs- und Vorbereitungszeit sowie eine ständige Evaluation ihrer Arbeit sind dazu unerlässlich, um die Qualität der Arbeit zu gewährleisten.
Präsentation vor dem Gutachtergremium
Nach der entsprechenden Vorbereitungsphase erfolgt die Präsentation eines Spieles vor dem Gutachtergremium. Die Prüfung erfolgt im Regelfall durch einen Ausschuss von vier Gutachtern sowie dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden als Vorsitzenden. Der Tester hat bereits vor Beginn der Prüfung einen ein bis zweiseitigen Text für die Gutachter vorbereitet, in dem wesentliche Informationen über das Spiel zu finden sind, wie etwa die Spielaufgaben, die Spielumwelt, die Spielsteuerung, die Darstellung und anderes mehr. Der Tester führt anschließend das Spiel vor und gibt während der Präsentation weitere Erläuterungen zum Spiel ab und/oder beantwortet die Fragen des Prüfgremiums. Auch hier wird wieder die besondere Verantwortung der Tester deutlich: sie müssen den Spielinhalt objektiv und wertneutral vermitteln können, um den Gutachtern eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.
Auf einen weiteren Aspekt gilt es in diesem Zusammenhang hinzuweisen: da es sich bei den Video- und Computerspielen um ein interaktives Medium handelt, muss diese Interaktion auch Gegenstand des Prüfungs- und Bewertungsprozesses und damit für die Gutachter jederzeit erleb- und erfahrbar sein. Daher besteht für die Gutachter während der Prüfsitzung grundsätzlich die Möglichkeit, jederzeit die Spielsteuerung in die eigenen Hände zu nehmen und selbst zu spielen. Hierzu steht den Gutachtern ebenfalls das Archiv der USK mit insgesamt 12.000 Titeln zur Ausleihe zur Verfügung.
Diskussion und Altersempfehlung
Nach dem Abschluss der Präsentation erfolgt die Diskussion über die beantragte Altersfreigabe, bei der der Tester anwesend ist, auf weitere Rückfragen antwortet oder auch selbst eingreift, wenn z. B. jugendschutzrelevante Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Ergebnis der Diskussion ist eine Altersempfehlung, die von dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden durch den Erlass eines Verwaltungsaktes (der Kennzeichnung) übernommen wird oder er ein Veto gegen die Entscheidung einlegt und den vorgesehen Instanzenweg einleitet.
Eine Ausnahme von diesem Verfahren ist in den Prüfgrundsätzen dann vorgesehen, wenn es sich beispielsweise um die inhaltsgleiche Umsetzung eines Spieles auf ein anderes Spielgerät handelt (z. B. von einer Playstation 2 auf einen PC), wenn die Spielinhalte aus der Perspektive des Jugendschutzes als unproblematisch gelten können (z. B. Sudoku- oder Mahjonggspiele etc.) oder wenn es sich um Erweiterungen zu bereits geprüften und gekennzeichneten Spielen handelt. In diesen "Besonderen Verfahren" erfolgt die Prüfung nur durch den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden sowie einen Tester der Unterhaltungssoftware – Selbstkontrolle (USK), wobei grundsätzlich gilt, dass in Zweifelsfällen (d.h. bei festestellten jugendschutzrelevanten Inhalten oder Veränderungen) die Prüfung in einem regulären Verfahren erfolgt.
Berufungsmöglichkeiten
Wie bereits erwähnt, besteht sowohl für den Anbieter als auch den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden die Möglichkeit, die Entscheidung eines Prüfgremiums nicht zu akzeptieren und einen Berufungsausschuss anzurufen. Dieser Berufungsausschuss setzt sich aus vier anderen Gutachtern sowie dem Ständigen Vertreter als Vorsitzenden zusammen. Das Spiel wird erneut geprüft und vor diesem Hintergrund der erneuten Präsentation diskutiert (falls der Einspruch von Seiten des Anbieters erfolgt, kann er bei der Präsentation anwesend sein und seine Argumente darlegen; eine Teilnahme an der anschließenden Diskussion ist jedoch nicht möglich).
Wird auch diese Entscheidung durch den Anbieter oder den Ständigen Vertreter angefochten, erfolgt eine sog. Beiratsprüfung. Hieran nehmen sieben Mitglieder des Beirates der USK teil (die Liste der Beiratsmitglieder findet sich unter
www.usk.de), die eine abschließende Alterseinstufung vornehmen. Danach steht nur den Bundesländern die Möglichkeit zur Verfügung, hiergegen Einspruch zu erheben.
Das Prüfergebnis
Das Ergebnis des Prüfvorganges ist in der weitaus überwiegenden Anzahl aller Fälle die Alterskennzeichnung eines Spieles durch den Erlass eines Verwaltungsaktes. Allerdings ist gesetzlich geregelt, dass ein Kennzeichen dann nicht erteilt werden darf, wenn die Indizierungskriterien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erfüllt sind. Daher wird bei allen infrage kommenden Spielen immer sehr sorgfältig geprüft, ob diese Kriterien zutreffen.
Die Verweigerung des Kennzeichens durch die Obersten Landesjugendbehörden hat für den Anbieter schwerwiegende Folgen, denn oftmals weigert sich der Handel, nicht gekennzeichnete Spiele in das Sortiment aufzunehmen. Dies führt wiederum dazu, dass der Anbieter eine veränderte, d.h. gerade in Bezug auf die Gewaltinhalte reduzierte Fassung erneut vorlegt, um doch noch eine Kennzeichnung zu erhalten.
Daher finden sich auf dem deutschen Markt etliche Spiele in "entschärften" Fassungen, während in den übrigen Ländern Europas die "unzensierte" Version für jeden Käufer gleich welchen Alters zugänglich ist, da die bindende Wirkung der Altersfreigaben in keinem anderen Land auf der Welt vorgesehen ist.
Autor: Jürgen Hilse
Jürgen Hilse ist Diplom–Psychologe und derzeit der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Unterhaltungssoftware – Selbstkontrolle (USK) in Berlin.









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